1.0

Nutzungsvereinbarung

für die Anwendung der Trassenauskunft
der
NGN FIBER NETWORK GmbH & Co. KG



Stand 18.10.2016

  1. Geltungsbereich der Nutzungsbedingungen
    1. Die NGN FIBER NETWORK GmbH & Co. KG (nachfolgend „Netzbetreiber“) stellt für registrierte Nutzer (nachfolgend „Nutzer“) mit der Anwendung „Trassenauskunft“ (nachfolgend „TA“) über das Internet eine Möglichkeit zur Verfügung, zu prüfen, ob in einem vom Nutzer einzugebenden Kartenausschnitt Infrastruktur des Netzbetreibers vorhanden ist. Diese Möglichkeit bietet dem Nutzer ein einfaches und zeitsparendes Verfahren, um vor Beginn einer Baumaßnahme Informationen einzuholen und im Falle von vorhandenen Trassen, vom Netzbetreiber detaillierte Informationen zum Trassenverlauf anzufordern.
    2. Diese Nutzungsvereinbarung gilt für jegliche Nutzung der TA. Entgegenstehende oder zusätzliche Bedingungen von Behörden oder privaten natürlichen oder juristischen Personen, die TA nutzen, gelten nicht, auch wenn der Netzbetreiber ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie gelten nur, wenn und soweit der Netzbetreiber ihnen schriftlich und ausdrücklich ganz oder teilweise zugestimmt hat.
  2. Anmeldung, Gegenstand und Dienste der TA
    1. Die Nutzung der TA setzt eine Onlineregistrierung des Nutzers voraus. Sofern der Nutzer keine natürliche Person ist, kann er sich nur durch eine von ihm hierzu uneingeschränkt bevollmächtigte natürliche Person registrieren lassen. Diese natürliche Person ist der Vertreter des Nutzers gegenüber dem Netzbetreiber und für diese gilt die Nutzungsvereinbarung gleichermaßen.
    2. Zur Registrierung hat der Nutzer die im Registrierungsformular vorhandenen Eingabefelder vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Durch die Bestätigung der Eingaben registriert sich der Nutzer. Mit der Registrierung wird zwischen dem Nutzer und dem Netzbetreiber die Nutzungsvereinbarung wirksam.
    3. Eine Nutzung der von dem Netzbetreiber der von TA bereitgestellten Informationen (nachfolgend „Auskunft“) erfolgt ausschließlich zur Verwendung für Bau- und Planungsmaßnahmen durch den Nutzer. Eine anderweitige Verwendung durch den Nutzer, z.B. zur Auswertung und Nutzung nur der Hintergrundsituation (Topographie- und Katasterdarstellung ) ist unzulässig.
    4. Die TA entbindet den Nutzer nicht von seinen eigenen Sorgfaltspflichten. Dazu gehören unter anderem die Einholung von Auskünften anderer Versorgungsunternehmen, die in dem betroffenen Maßnahmenbereich über Leitungen verfügen könnten.
    5. Die TA umfasst folgende Funktionen:

      Die Bereitstellung von Auskünften über das Vorhandensein („positiv“) oder Nichtvorhandensein („negativ“) von Versorgungsanlagen bzw. deren Sicherheitszonen in einem vom Nutzer angegebenen Bereich der Bau- oder Planungsmaßnahme. Es ist zu beachten, dass die TA lediglich wiedergibt, ob im geographischen System Versorgungsanlagen des Netzbetreibers abgebildet sind.

      Die automatische Weiterleitung von Auskünften per E-Mail an die vom Nutzer angegebene E-Mail- Adresse.

    6. Die in der TA enthaltene E-Mail-Weiterleitungsfunktion an die vom Nutzer genannte E- Mail-Adresse beschränkt sich nur auf das Abschicken der E-Mails. Der Netzbetreiber haftet weder für die Richtigkeit der eingegebenen E-Mail-Adresse noch für die tatsächliche Zustellung der E-Mail.
  3. Pflichten des Nutzers bei der Anwendung der TA
    1. Der Nutzer ist für die ordnungsgemäße Bedienung der TA selbst verantwortlich. Der Nutzer hat alle Angaben zur Anwendung der TA auf der TA-Website zu berücksichtigen. Wesentlich für eine ordnungsgemäße Anwendung ist insbesondere die wahrheitsgemäße, richtige und vollständige Eingabe bzw. Auswahl der Daten und Informationen durch den Nutzer. Der Nutzer ist in jedem Einzelfall zu einer Überprüfung verpflichtet, ob der von ihm vorgesehene Maßnahmenbereich tatsächlich mit dem in der TA angezeigten geografischen Bereich übereinstimmt. Sofern Unstimmigkeiten zwischen den Angaben des Nutzers und der Anzeige in der TA auftreten, ist der Nutzer zur Einholung einer Leitungsauskunft auf herkömmlichem Wege angehalten.
    2. Der Nutzer hat die Kontrollpflicht bzgl. der Eingabe, Vollständigkeit und Lesbarkeit der Auskunft. Im Zweifel besteht die Verpflichtung, sich mit dem Netzbetreiber in Verbindung zu setzen. Hierfür werden ihm bei der Erteilung der Auskunft entsprechende Kontaktdaten angezeigt.
    3. Der Nutzer ist für die Aktualität und Funktionalität der von ihm eingesetzten Hard- und Software im Hinblick auf die ordnungsgemäße Ausgabe der Geodaten selbst verantwortlich. Über geänderte Voraussetzungen hinsichtlich der einzusetzenden Hard- und Software hat sich der Nutzer vor Stellung einer Anfrage Kenntnis zu verschaffen. Die hierzu notwendige Information ist auf der Website der TA über den Punkt „Support“ abrufbar.
    4. Der Nutzer ist nicht berechtigt, die TA zu modifizieren, zu blockieren, in sonstiger Weise zu stören oder unzumutbar oder übermäßig zu nutzen. Ohne vorherige Zustimmung des Netzbetreibers dürfen die Inhalte der TA z.B. als Hardcopies oder Screenshots nicht kopiert, vervielfältigt und/oder verbreitet werden. Der Netzbetreiber hält alle Rechte an TA und deren Inhalten und behält sich bei Verletzung dieser Rechte jegliche Ansprüche vor.
    5. Angaben in der Trassenauskunft können von den tatsächlichen Gegebenheiten der Versorgungsanlagen durch Umstände, die der Netzbetreiber nicht beeinflussen kann, abweichen. Aufgrund dessen ist der Nutzer verpflichtet, nach Einholung der Auskunft der Baumaßnahme zu beginnen. Ist dies nicht möglich, hat der Nutzer die über die TA eingeholte Information vor Beginn der Baumaßnahme zu aktualisieren.
    6. Der Nutzer ist verpflichtet auch in Falle einer Negativauskunft der TA bei der Durchführung seiner Baumaßnahme mit der gebotenen Achtsamkeit vorzugehen. Bei Auffinden einer Leitung des Netzbetreibers, ist dieser umgehend zu informieren. Außerdem ist die Kabelschutzanweisung zu beachten, die der Netzbetreiber als Teil der Auskunft zur Verfügung stellt.
    7. Durch den Abschluss dieser Nutzungsvereinbarung oder durch die Nutzung der TA werden die Pflichten des Nutzers als Beteiligter an einer Baumaßnahme hinsichtlich der von ihm hierbei zu erfüllenden Verkehrssicherungsmaßnahmen weder ausgeschlossen noch einschränkt. Dies gilt gleichermaßen für die Haftung des Nutzers im Falle einer Verletzung dieser Pflichten.
    8. Bei Änderung des Namens, der Adresse oder sonstiger bei der Registrierung des Nutzers gemachten Angaben, hat der Nutzer diese unverzüglich und unaufgefordert auf der Website der TA unter “MeinProfil” zu aktualisieren.
  4. Vertraulichkeit und Urheberrechte
    1. Der Nutzer verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellten Daten vertraulich zu behandeln.
    2. Das vom Nutzer angegebene Kennwort ist von diesem geheim zu halten. Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt.
    3. Die Urheberrechte an allen Plänen, Karten, Unterlagen und sonstigen urheberrechtlich geschützten Werken verbleiben bei den jeweiligen Rechteinhabern.
  5. Verfügbarkeit der TA
    1. Die TA steht als besonderer Service des Netzbetreibers im Rahmen der üblichen Verfügbarkeit von Servern für den Nutzer kostenfrei zur Verfügung. Es besteht keine Verpflichtung des Netzbetreibers zu bestimmten Verfügbarkeiten. Der Netzbetreiber weist darauf hin, dass sich zeitweilige Beschränkungen oder Beeinträchtigungen der TA insbesondere durch technische Störungen, Systemüberlastung oder Wartungsmaßnahmen ergeben können.
    2. Eine Nichtverfügbarkeit oder Fehlfunktion der TA entbindet den Nutzer nicht von der Verpflichtung zur Einholung einer Trassenauskunft. Der Nutzer kann in diesem Fall seine Anfrage auch schriftlich über die E-mail Adresse trassenauskunft@ngn-fibernetwork.de an den Netzbetreiber richten.
  6. Einsatz Dritter, Übertragung von Rechten und Pflichten
    1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen der Hilfe Dritter zu bedienen.
    2. Der Netzbetreiber ist berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen seine Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsvertrag ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen.
  7. Haftung
    1. Der Netzbetreiber haftet unbeschränkt für Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. Gleiches gilt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    2. Liegen die in Absatz 1 dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen nicht vor, haftet der Netzbetreiber - gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung in diesen Fällen auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Als Kardinalpflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertrauen darf. Es handelt sich somit um Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würden.
    3. Der vertragstypisch vorhersehbare Schaden, der nach Absatz (2) zu ersetzen ist, ist begrenzt bei allen Schäden innerhalb eines Geschäftsjahres auf insgesamt EUR 10.000,00.
    4. Alle Ereignisse oder Umstände, die sich dem Einfluss des Netzbetreibers entziehen und die der Netzbetreiber in von ihm nicht zu vertretender Weise die Erfüllung seiner Vertragspflichten unmöglich oder unzumutbar machen, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Streiks und Aussperrungen, unvorhersehbare Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und ähnliche Hindernisse, befreien den Netzbetreiber für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten unvorhersehbaren Umstände bei Dritten, denen sich der Netzbetreiber zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen bedient, eintreten und zu Schwierigkeiten bei der Bereitstellung der Daten über den Netzbetreiber führen, ohne dass diese dies zu vertreten hätten. Gesetzlich begründete Kündigungs- oder Rücktrittsrechte des Nutzers, insbesondere soweit die vorgenannten Ereignisse oder Umstände zu einer unangemessen langen dauernden Befreiung des Netzbetreibers von seinen vertraglichen Verpflichtungen führen, bleiben unberührt.
  8. Laufzeit, Kündigung, Änderung dieser Vereinbarung, Sperrung des Zugangs
    1. Die Nutzungsvereinbarung gilt ab dem Zeitpunkt der Registrierung und hat eine unbefristete Laufzeit.
    2. Der Nutzer kann die Nutzungsvereinbarung jederzeit ordentlich mit einer Frist von einer Woche kündigen. Der Netzbetreiber kann die Nutzungsvereinbarung mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Für die Kündigungserklärung genügt eine Mitteilung in Textform. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Frist beginnt ab dem Zugang bei der jeweils anderen Partei zu laufen. Zur Bestimmung der Frist gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß den §§ 187 ff. BGB.
    3. Der Netzbetreiber kann einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung soweit erforderlich anpassen. Der Netzbetreiber wird hierzu den Nutzer durch eine entsprechende, deutlich sichtbare Information auf der Website der TA auf die vorgesehene Änderung hinweisen (nachfolgend: „Änderungsmitteilung“). Eine ausreichend deutliche Änderungsmitteilung gilt als zugegangen, sobald sich der Nutzer im System anmeldet. Dem Nutzer steht im Falle einer Änderung nach dieser Bestimmung ein sofortiges Sonderkündigungsrecht zu. Kündigt der Nutzer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gilt die Änderung als angenommen. Einer Änderungsmitteilung bedarf es nicht bei Änderung der Verlinkungen innerhalb der TA.
    4. Der Netzbetreiber kann den Nutzer von der Nutzung der TA durch Sperrung des Zugangs ausschließen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Nutzer gegen diese Nutzungsvereinbarung oder geltendes Recht verstößt oder wenn der Netzbetreiber ein sonstiges berechtigtes Interesse an der Sperrung hat. Ein solches berechtigtes Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn die TA durch den Nutzer erkennbar missbraucht wird, die Registrierung des Nutzers unter falschen Angaben erfolgt ist, das Kennwort nicht geheim gehalten wurde oder die Nutzung der TA zu anderen als in Ziffer 2 genannten Zwecken erfolgt.
    5. Der Netzbetreiber behält sich vor, auch solche Benutzerkennungen zu sperren, die über ein halbes Jahr lang nicht mehr verwendet wurden. Die Halbjahresfrist beginnt am Folgetag des letzten Zugriffs unter Verwendung der betreffenden Benutzerkennung.
  9. Datenschutz
    1. Der Nutzer und seine Erfüllungsgehilfen erklären sich damit einverstanden, dass alle von ihm im Rahmen der Registrierung und der Nutzung der TA eingegebenen Daten durch den Netzbetreiber zur Erfüllung des Nutzungsvertrages sowie zur Bearbeitung und Erteilung von Leitungsauskünften auf Datenverarbeitungsanlagen gespeichert, verändert und genutzt werden.
    2. Die Verarbeitung der Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der Zweckbestimmung dieser Vereinbarung auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.
  10. Sonstige Bestimmungen
    1. Soweit gesetzlich gemäß §§ 38, 689 ZPO eine Gerichtsstandsklausel zulässig ist, wird hiermit als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag Schweinfurt vereinbart. Für die Beziehung zwischen dem Netzbetreiber und dem Nutzer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung herbeizuführen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt und die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Vorstehendes gilt entsprechend für Regelungslücken.
    3. Mit keiner Regelung aus dieser Nutzungsvereinbarung ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.